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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2005
30 C 1918/05-24 -

Postbote bekommt kein Schmerzensgeld für Verletzung an Dornensträuchern

Grundstückseigentümer haftet nicht - Postbote muss Dornensträuchern ausweichen und selbst acht geben

Postboten, die sich bei der Zustellung von Briefen an auf einem Grundstück stehenden Rosenstrauch verletzen, sind selbst Schuld. Sie können kein Schmerzensgeld vom Grundstückeigentümer verlangen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Postbote sich an den Dornen eines weit in den Bürgersteig ragenden Zweiges eines Rosenstrauches verletzt. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main forderte er 1.000,- Euro Schmerzensgeld. Seine Begründung: Der Grundstückseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er die Rosen nicht beschnitt.

Richter: Fußgänger müssen immer auf den Weg achten und Gefahrenstellen ausweichen

Das Gericht wies die Klage ab. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht verletzt. Fußgänger müssten immer auf den Weg achten und Gefahrenstellen ausweichen, urteilte der Richter. Außerdem sei die Rosenhecke von weitem zu sehen gewesen. Sofern der Postbote wegen parkender Autos nur schlecht habe ausweichen können, sei dies nicht dem Hausbesitzer zuzuschreiben, führte das Gericht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online (pt)

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