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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2010
- 7 U 13/10 -
OLG Karlsruhe: Stadt haftet nicht für Absturz eines Fußgängers in stillgelegten Steinbruch
Schmerzengeldforderung scheitert wegen überwiegenden Mitverschuldens
Eine Stadt, die Eigentümerin eines Waldstücks mit einem stillgelegten Steinbruch ist, ist nicht haftbar zu machen, wenn ein Fußgänger nachts wegen fehlender Einzäunung in den Steinbruch stürzt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im vorliegenden Fall war der damals 40jährige Kläger im Frühjahr 2008 nachts in der Umgebung von Ettlingen auf dem Weg nach Hause und nutzte einen Waldweg nahe der Wilhelmshöhe. Er stürzte dabei von der mindestens 10 Meter hohen Kante eines ehemaligen Steinbruchs, die ca. 10 Meter vom Waldweg entfernt lag und von Bäumen und Sträuchern umgeben war. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nun nach seiner Darstellung an einer inkompletten Querschnittslähmung leidet. Nach längerer Bewusstlosigkeit gelang ihm ein Notruf mit dem Handy. Er verlangt wegen fehlender Einzäunung der Abrisskante von der Stadt Ettlingen Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz.
OLG weist Klage ab
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Stadt Ettlingen zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.
Betreten des Waldes auf eigene Gefahr
Das Gericht erachtete es schon als fraglich, ob eine
Mitverschulden des Klägers schließt Haftung der Stadt aus
Der Kläger ist bei Dunkelheit durch ein ihm unbekanntes Waldgebiet gelaufen. Er hat den etwa 10 Meter vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 10706
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