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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018
- 7 U 96/17 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhaften PIP-Brustimplantaten
TÜV Rheinland war als Zertifizierer nicht zur Durchführung unangekündigter Kontrollen verpflichtet
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Frau, der fehlerhafte Brustimplantate des französischen Herstellers PIP implantiert wurden, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen deutschen Zertifizierer und eine französische Versicherung geltend machen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm den mit der europarechtlichen Zertifizierung der Herstellerfirma betrauten TÜV Rheinland sowie die französische
Firma PIP verwendet nicht zugelassene Silikon-Brustimplantate
Der TÜV Rheinland führte seit 1997 bis 2010 bei der Firma PIP angekündigte Zertifizierungsaudits durch und erteilte ein CE- Kennzeichen. Bei diesen Audits wurde auftragsgemäß das Qualitätssicherungssystem der Firma PIP, nicht aber die Produkte selbst geprüft. Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten.
Klägerin beanstandet fehlende unangekündigte Kontrollen durch TÜV Rheinland
Die Klägerin behauptete, bei ihr sei im Jahr 2008 ein nicht zugelassenes Silikonimplantat eingesetzt worden. Dieses wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte, weil es dann früher zu einer Entdeckung der fehlerhaften Brustimplantate gekommen wäre. Anlass zu derartigen Kontrollen habe bestanden. Die Entfernung der eingesetzten Implantate sei erforderlich gewesen, um die Klägerin vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren
OLG beruft sich auf Entscheidung des BGH
Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgerichts Karlsruhe zurück. Der Bundesgerichtshof hat zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine
Haftung der französischen Versicherung vertraglich wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt
In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: 4 U 66/13]) - Billig-Brustimplantat PIP: Krankenkasse muss Kosten für neue Implantate nicht übernehmen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: S 182 KR 1474/12]) - PIP-Brustimplantate: Arzt ist nicht zur Überprüfung der Implantate verpflichtet
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2013
[Aktenzeichen: 8 O 260/12 und 7 O 94/12 (08.02.2013)])
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Dokument-Nr. 26116
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