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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2017
- VII ZR 36/14 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz im Skandal um minderwertige Brustimplantate
TÜV Rheinland musste keine unangemeldeten Inspektionen durchführen
Der Bundesgerichtshof hat im Skandal um die mit minderwertigem Industriesilikon versehenen Brustimplantate einen Schadensersatzanspruch für Geschädigte verneint. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs war der TÜV Rheinland nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, dass das Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 nicht erfüllt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.
Hintergrund
Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der
Klägerin verweist auf fehlende unangemeldete Inspektionen
Der in Frankreich ansässige
OLG: Angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung ausreichend
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Zweibrücken zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, ausreichend gewesen sei. Verdachtsmomente, die Veranlassung gegeben hätten, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, hätten nicht vorgelegen.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgte.
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte u.a. folgende Fragen vorgelegt:
Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?
Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?
EuGH: TÜV hat keine Pflicht zur Durchführung unangemeldeter Inspektionen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte diese Fragen mit Urteil vom 16. Februar 2017 wie folgt beantwortet:
Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.
Revision der Klägerin erfolglos
Auf dieser Grundlage hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte war nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.
Erläuterungen
* - Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 6 O 304/12] - TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: 4 U 66/13]) - Schadensersatz wegen minderwertigen Silikonimplantaten: BGH erbittet Vorabentscheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGH
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: VII ZR 36/14]) - EuGH zur Haftung des TÜV Rheinlands für Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2017
[Aktenzeichen: C-219/15])
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Dokument-Nr. 24434
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