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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012
- 9 U 199/11 -
Zur Mithaftung des Ehegatten bei Kfz-Finanzierung: Ehegatte ist nicht Darlehensnehmer bei fehlendem Eigeninteresse an dem Darlehen des Ehepartners
Sittenwidrigkeit des Vertrags bei Ausnutzung der krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten
Hat der Ehegatte kein eigenes Interesse an dem Darlehen des Ehepartners, so ist der Ehegatte nicht als Darlehensnehmer anzusehen. Es besteht nur eine Mithaftung. Diese ist wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, wenn eine krasse finanzielle Überforderung des Ehegatten ausgenutzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann nahm wegen eines Autokaufs einen
Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bestand nicht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen die Bank. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe gegenüber der Ehefrau nicht bestanden. Der Vertrag mit der Ehefrau sei angesichts der Verharmlosung der Risiken und ihrer sprachlichen Defizite sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB
Bloße Mithaftung lag vor
Die Ehefrau sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Darlehensnehmerin gewesen, sondern habe nur eine
Kein Eigeninteresse wegen Mitnutzung des Pkw
Ein Eigeninteresse habe auch nicht deshalb vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter, weil der Pkw von der Ehefrau mitgenutzt wurde. Ein Eigeninteresse sei in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn es um eine kreditfinanzierte Anschaffung geht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 15.11.2011
[Aktenzeichen: 5 O 435/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 79 MDR 2013, 79
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Dokument-Nr. 15149
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