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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2012
- 1 SsBs 105/12 -
Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen
Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung einer Verbandsgemeinde kann Bußgeldverfahren nach sich ziehen
Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die
Gefahrenabwehrverordnung wirksam und verhältnismäßig
Das Gericht führte aus, dass die
Berücksichtigung der konkreten Umstände schließen Einstellung des Verfahrens nicht aus
Dennoch hat das Gericht das Urteil aufgehoben, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich war, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies wird im Rahmen einer neuen Verhandlung zu klären sein. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Taubenfütterungsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 18 K 1622/11]) - Taubenfütterungsverbot ist zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2007
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 836/06]) - Taubenfütterungsverbot bestätigt
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2005
[Aktenzeichen: 1 S 261/05])
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Dokument-Nr. 14587
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