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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.2008
- 12 U 1255/07 -
20 cm tiefes Schlagloch auf der Autobahn – Land haftet aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Allgemeine Hinweisschilder auf Straßenschäden bei schwerwiegenden Schäden der Fahrbahn nicht ausreichend
Wird ein Auto aufgrund von Schlaglöchern im Asphalt einer Straße beschädigt, haftet das Land für den Schaden, wenn es seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Aufstellen von Warnschildern, die auf eine schlechte Fahrbahn hinweisen, ist bei Schlaglöchern von 20 cm Tiefe nicht ausreichend. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls fuhr mit seinem Fahrzeug auf der
Land hat nach eigener Auffassung Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt
Das Land sah dies nicht so. Es hielt die Aufstellung von Warnschildern als Sicherungsmaßnahme für ausreichend. Zudem hätten Streckenposten die Straße am Vortag an der fraglichen Stelle mit Kaltasphalt ausgebessert. Ein
Schlagloch großen Ausmaßes nach angeblich kurz zuvor erfolgten Reparaturmaßnahmen nicht möglich
Das Landgericht Bad Kreuznach folgte dieser Auffassung nicht. Der beauftragte Sachverständige hielt es für gänzlich unwahrscheinlich, dass nach einer frischen Reparaturmaßnahme mit Kaltasphalt in so kurzer Zeit ein
Kein Mitverschulden des Autofahrers
Auch ein Mitverschulden könne dem Kläger nicht zugerechnet werden, da nicht erkennbar sei, in welcher Weise er den Schaden durch die aufgewirbelten Asphaltteile hätte verhindern können.
Land muss Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrenquellen bewahren
Die Revision des beklagten Landes blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigte die Ausführungen des Landgerichts und wies darauf hin, dass das Land im Rahmen seiner
Konkrete Warnhinweise und Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit hätte auf vorhandene Gefahrenstellen hinweisen müssen
Sofern also für das Land keine Gesamtsanierung des schadhaften Autobahnteilstücks möglich gewesen sei, hätte durch konkretere Warnhinweise und das Herabsetzen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf vorhandene Gefahrenstellen hingewiesen und Herauslösungen von Asphalt aus der Fahrbahn vorgebeugt werden müssen. Allgemeine Hinweisschilder auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: ra-online (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10895
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