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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015
- 12 W 538/15 -
Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten
Arzt zur Aussage im Rahmen eines Erbschaftsstreits verpflichtet
Zwar kann die ärztliche Schweigepflicht auch nach dem Tod des Patienten gelten. Jedoch kann nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen eine Entbindung von der Schweigepflicht in Betracht kommen, wenn die Aussage des Arztes im Rahmen eines Erbschaftsstreits zwischen den Kindern des Verstorbenen benötigt wird. In diesem Fall kann sich der Arzt nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem
Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht auch nach Tod
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte zwar, dass die
Gewissenhafte Prüfung des mutmaßlichen Willens durch Arzt
Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens stehe dem
Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht aufgrund mutmaßlichen Willens
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Verstorbene mutmaßlich den
Kein Aussageverweigerungsrecht
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: 4 O 5/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 71 NJW-Spezial 2016, 71
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Dokument-Nr. 22991
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