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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.11.2016
- 26 UF 107/16 -
Keine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei bloßer mehrjähriger Untätigkeit gegenüber vermögenslosem Unterhaltsschuldner
Untätigkeit trotz bekannter Veränderung der Vermögensverhältnisse kann Verwirkung begründen
Bleibt ein Unterhaltsgläubiger über mehrere Jahre hinweg gegenüber dem vermögenslosen Unterhaltsschuldner untätig, verwirkt sich dadurch nicht der Unterhaltsanspruch. Eine Verwirkung kann aber in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger trotz Kenntnis von der Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners untätig bleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 erwirkte eine Frau gegen ihren damaligen Ehemann einen Unterhaltstitel, wonach ihr für den Zeitraum von April 2007 bis April 2008 ein
Amtsgericht hielt Zwangsvollstreckung für unzulässig
Das Amtsgericht Düren folgte der Argumentation des Unterhaltsschuldners und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Das Gericht begründete die
Oberlandesgericht verneint Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Unterhaltsgläubigerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der
Bloße Untätigkeit begründet keine Verwirkung
Das bloße
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düren, Beschluss vom 03.05.2016
[Aktenzeichen: 25 F 387/15]
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Dokument-Nr. 25031
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