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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.1997
- 5 U 63/97 -
Garderobendiebstahl beim Arzt: Arzt haftet nicht für Praxisgarderobe
Teures Pelzcape entwendet / Im Regelfall besteht keine Nebenverpflichtung des Arztes zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken
Patienten tragen im Regelfall selbst die Verantwortung für die sichere Verwahrung ihrer Kleidungsstücke. Eine Nebenverpflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken geht der Arzt nur in Fällen ein, in denen Patienten zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Orten, die sie nicht selbst beaufsichtigen können, gezwungen sind. Während des alltäglichen Praxisbetriebs kann jedoch von den Praxishelfern nicht die ständige Beaufsichtigung der Garderobe verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Die Klägerin im vorliegenden Fall wollte Ansprüche gegen einen
Klägerin behauptet, Praxishelferin habe sich zur Beaufsichtigung verpflichtet
Die Klägerin begründete ihre Forderung auf Schadensersatz mit dem Umstand, dass die Garderobenablage im Empfangsbereich die einzige Möglichkeit zum Ablegen gewesen sei, da der Untersuchungsraum nicht ausreichend Platz zur Ablage geboten habe. Zudem sei sie der Aufforderung der Praxishelferin gefolgt, das Kleidungsstück an dem Haken aufzuhängen. Diese habe nach Meinung der Klägerin damit zum Ausdruck gebracht, Sorge für das Beaufsichtigen des Pelzcapes zu tragen.
Kein Verwahrungsvertrag zwischen Arzt und Patient
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. In der Begründung hieß es, zwischen den Parteien sei kein
Keine Aufsichtspflicht der Praxishelferin für Garderobe
In der von der Klägerin behaupteten Aufforderung zur Ablage an der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: ra-online, OLG Köln (vt/st)
- Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.1997
[Aktenzeichen: 25 O 297/96]
Jahrgang: 1998, Seite: 348 MDR 1998, 348 | Zeitschrift: Medizinrecht (MedR)
Jahrgang: 1999, Seite: 143 MedR 1999, 143 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1999, Seite: 120 VersR 1999, 120
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Dokument-Nr. 11046
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