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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.1997
5 U 63/97 -

Garderobendiebstahl beim Arzt: Arzt haftet nicht für Praxisgarderobe

Teures Pelzcape entwendet / Im Regelfall besteht keine Nebenverpflichtung des Arztes zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken

Patienten tragen im Regelfall selbst die Verantwortung für die sichere Verwahrung ihrer Kleidungsstücke. Eine Nebenverpflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken geht der Arzt nur in Fällen ein, in denen Patienten zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Orten, die sie nicht selbst beaufsichtigen können, gezwungen sind. Während des alltäglichen Praxisbetriebs kann jedoch von den Praxishelfern nicht die ständige Beaufsichtigung der Garderobe verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Die Klägerin im vorliegenden Fall wollte Ansprüche gegen einen Arzt geltend machen, nachdem ihr Pelzcape im Wert von 12.000 DM in dessen Praxis abhanden gekommen war. Die Frau hatte das teure Kleidungsstück auf einen Garderobenhaken im Rezeptionsbereich aufgehängt und nach erfolgter Behandlung festgestellt, dass dieses in der Zwischenzeit entwendet worden war.

Klägerin behauptet, Praxishelferin habe sich zur Beaufsichtigung verpflichtet

Die Klägerin begründete ihre Forderung auf Schadensersatz mit dem Umstand, dass die Garderobenablage im Empfangsbereich die einzige Möglichkeit zum Ablegen gewesen sei, da der Untersuchungsraum nicht ausreichend Platz zur Ablage geboten habe. Zudem sei sie der Aufforderung der Praxishelferin gefolgt, das Kleidungsstück an dem Haken aufzuhängen. Diese habe nach Meinung der Klägerin damit zum Ausdruck gebracht, Sorge für das Beaufsichtigen des Pelzcapes zu tragen.

Kein Verwahrungsvertrag zwischen Arzt und Patient

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. In der Begründung hieß es, zwischen den Parteien sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Der Arzt unterliege nur in Ausnahmefällen einer Nebenverpflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken. Dies wäre der Fall, wenn eine Notwendigkeit oder Zwang zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Plätzen, an denen die Patienten sie nicht selbst beaufsichtigen können, bestehe. Im vorliegenden Fall habe die Patientin jedoch die Möglichkeit gehabt, das Kleidungsstück mit in den Behandlungsraum zu nehmen, da es dort sogar einen Garderobenhaken mit Bügel gegeben habe.

Keine Aufsichtspflicht der Praxishelferin für Garderobe

In der von der Klägerin behaupteten Aufforderung zur Ablage an der Garderobe sah das Gericht lediglich einen Gefälligkeitshinweis der Praxishelferin, da die Klägerin zuvor vergeblich versucht hatte, das Kleidungsstück auf einem neben ihr stehenden Stuhl abzulegen. Es hätte der Klägerin offensichtlich sein müssen, dass die Praxishelferin mit anderen Aufgaben und Arbeiten beschäftigt war und damit nicht in der Lage sein konnte, die Garderobe unter ständiger Beobachtung zu halten. Andernfalls hätte sie der Helferin das Kleidungsstück mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dessen Wert zur besonderen Unterbringung übergeben müssen. Somit treffe die Klägerin eine erhebliche Mitschuld am Verschwinden des Pelzcapes. Ein derart teures Stück hätte sie nicht an einer erkennbar ungesicherten Garderobe zurücklassen dürfen.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: ra-online, OLG Köln (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.1997
    [Aktenzeichen: 25 O 297/96]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Arzt | Ärztin | Aufsichtspflichtverletzung | Diebstahl | Garderobe | Verwahrungsvertrag
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1998, Seite: 348
MDR 1998, 348
 | Zeitschrift: Medizinrecht (MedR)
Jahrgang: 1999, Seite: 143
MedR 1999, 143
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1999, Seite: 120
VersR 1999, 120

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Dokument-Nr.: 11046 Dokument-Nr. 11046

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