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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.09.2023
- 19 U 2286/23 e -
Pflicht zur Zahlung von Stornogebühren wegen verfrühten Reiserücktritts während Corona-Pandemie
Zumutbarkeit des Abwartens der weiteren Entwicklung
Wer während der Corona-Pandemie eine Reise verfrüht absagt, kann verpflichtet sein, Stornogebühren zu zahlen. Eine verfrühter Reiserücktritt liegt etwa vor, wenn eine für Januar 2023 geplante Kreuzfahrt im August 2022 storniert wird. Ist der Reisende geimpft, ist es in diesem Fall zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu. Denn der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung sei nicht gemäß § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die
Verfrühter Rücktritt von Kreuzfahrtreise
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger aber verfrüht den Rücktritt von der Reise erklärt. Im August 2022 sei angesichts der nach über zwei Jahren allgemein bekannt rasanten und unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Prognose bis zum Reisebeginn im Januar 2023 äußerst ungewiss, wenn nicht unmöglich gewesen. Es sei dem Kläger vielmehr zumutbar gewesen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Mit zunehmender Zeitnähe zum Reisebeginn sei die Verlässlichkeit der Prognose des Geschehens gestiegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits geimpft waren.
Unwohl- oder Angstgefühle stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar
Rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle eines Reisenden vor einer Krankheit stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, so das Oberlandesgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 02.05.2023
[Aktenzeichen: 31 O 15109/22]
- Kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornogebühren bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise wegen Virus-Pandemie
(Landgericht Rostock, Urteil vom 21.08.2020
[Aktenzeichen: 1 O 211/20]) - Kein kostenfreier Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Unwohl- und Angstgefühlen
(Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2020
[Aktenzeichen: 159 C 13380/20])
Jahrgang: 2023, Seite: 288 RRa 2023, 288
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Dokument-Nr. 33662
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