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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 21.01.2022
8 U 37/21 -

Vorhandensein unzulässiger Abschalt­einrichtungen begründet allein keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalt­einrichtungen

Das Vorhandensein von unzulässigen Abschalt­einrichtungen, wie etwa eines Thermofensters oder einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, begründet für sich genommen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dazu müssen vielmehr noch weitere vom Geschädigten darzulegende Umstände hinzutreten. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhob der Käufer eines gebrauchten Mercedes GLA 220 CDI, in dem ein Motor vom Typ OM 651 EU6 eingebaut war, im Zusammenhang mit dem Dieselskandal vor dem Landgericht Dessau-Roßlau gegen die Verkäuferin Klage auf Rückabwicklung des Erwerbs. In dem Fahrzeug waren ein Thermofenster (TF) und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) eingebaut. Der Kläger warf der Beklagten eine vorsätzliche Schädigung vor. Diesen Vorwurf wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass das TF als auch die KSR auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich arbeiten. Dies wurde vom Kraftfahrzeugbundesamt bestätigt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB liege nicht vor. Das Fahrzeug verfüge zwar über unzulässige Abschalteinrichtungen. Jedoch habe die Beklagte das Kraftfahrzeugbundesamt nicht getäuscht. Auch fehle es an einem Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Allein das Vorhandensein des TF und der KSR begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Hinzutreten weitere Umstände keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Fehlende Täuschung und fehlendes Unrechtsbewusstsein

Solche weitere Umstände habe der Kläger nicht darlegen können, so das Oberlandesgericht. Er hätte widerlegen müssen, dass das TF und die KSR auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich arbeiten. Somit sei keine Täuschung oder ein Unrechtsbewusstsein ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 04.06.2021
    [Aktenzeichen: 2 O 631/20]
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Dokument-Nr.: 31536 Dokument-Nr. 31536

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