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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 21.01.2022
- 8 U 37/21 -
Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet allein keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtungen
Das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie etwa eines Thermofensters oder einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, begründet für sich genommen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dazu müssen vielmehr noch weitere vom Geschädigten darzulegende Umstände hinzutreten. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhob der Käufer eines gebrauchten Mercedes GLA 220 CDI, in dem ein Motor vom Typ OM 651 EU6 eingebaut war, im Zusammenhang mit dem
Kein Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB liege nicht vor. Das Fahrzeug verfüge zwar über unzulässige Abschalteinrichtungen. Jedoch habe die Beklagte das Kraftfahrzeugbundesamt nicht getäuscht. Auch fehle es an einem
Fehlende Täuschung und fehlendes Unrechtsbewusstsein
Solche weitere Umstände habe der Kläger nicht darlegen können, so das Oberlandesgericht. Er hätte widerlegen müssen, dass das TF und die KSR auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich arbeiten. Somit sei keine Täuschung oder ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 04.06.2021
[Aktenzeichen: 2 O 631/20]
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Dokument-Nr. 31536
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