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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.09.2002
- 9 U 44/02 -
Fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags im Winter wegen Gesundheitsgefahr aufgrund drohender Überhitzung im Sommer ohne vorherigen Versuch der Abhilfe unzulässig
Unzulässigkeit der Kündigung wegen Abwendbarkeit der Gesundheitsgefahr
Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen einer angeblichen Gesundheitsgefahr im Sommer aufgrund der Überhitzung der Büroräume ist unzulässig, wenn die Kündigung im Winter ausgesprochen wird und damit genügend Zeit bleibt die drohende Gesundheitsgefahr abzuwenden. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin von Büroräumen im November 1998 ihr Mietverhältnis fristlos. Zur Begründung gab sie an, dass es aufgrund einer
Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied gegen die Mieterin. Ihr habe nach Ansicht des Gerichts kein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB (neu: § 569 Abs. 1 BGB) wegen einer angeblichen Gesundheitsgefahr durch
Vorheriger Abhilfeversuch war notwendig
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Mieterin vor Ausspruch der Kündigung ihrer Vermieterin die Gelegenheit geben müssen die
Anwendbarkeit der Gesundheitsgefährdung begründete Unzulässigkeit der Kündigung
Es sei zwar nicht anzunehmen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/WuM 2003, 144/rb)
- Pauschale Behauptung zur Aufheizung von Büroräumen durch Sonneneinstrahlung genügt nicht zur Annahme eines Mangels
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.03.2012
[Aktenzeichen: 8 U 48/11]) - Bei fehlender dauerhafter Erkrankung begründet die sommerliche Aufheizung der Gewerbemieträume kein Sonderkündigungsrecht
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012
[Aktenzeichen: 3 U 100/09])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2003, Seite: 144 WuM 2003, 144
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Dokument-Nr. 18537
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