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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.02.2018
- 1 U 51/16 -
Rücktritt vom Kaufertrag über ein Pferd bei Nichterfüllung der vereinbarten Beschaffenheit des Tieres möglich
Als sensibel verkauftes, tatsächlich jedoch nervöses und unberechenbares Pferd berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Sachmangels
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Rücktritt einer Reiterin von einem Pferdekauf bestätigt, da das Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Die Reiterin kann das Pferd daher an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis von 55.000 Euro erstattet.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau aus New York im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das
Reiterin erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag wegen "Sachmangels"
In der Folge stellte sich heraus, dass das
Pferd für Anfänger laut Sachverständigem nicht geeignet
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Reiterin Recht. Die Parteien hätten eine sogenannte
Frist zur Nacherfüllung nicht erforderlich
Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi "austauschbaren" Pferdes geeinigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Keine Rückabwicklung von Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung
(Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016
[Aktenzeichen: 4 O 12/15]) - BGH: Käufer hat Recht auf Kaufpreisminderung bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 210/06])
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Dokument-Nr. 26060
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