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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2013
- 12 W 261/13 (GB) -
Zahlungsanspruch gegenüber Miteigentümer eines Grundstücks rechtfertigt Grundbucheinsicht und Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte bei Verkauf des Grundstücks
Vorliegen eines wirtschaftlichen und damit berechtigten Interesses
Hat jemand gegenüber einem Miteigentümer eines Grundstücks einen Zahlungsanspruch und wird das Grundstück verkauft, so hat der Gläubiger das Recht zur Einsicht in das Grundbuch und zur Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Brüder waren Eigentümer eines Grundstücks. An diesem Grundstück hatte die Mutter der Brüder ein Nießbrauchsrecht. Dieses war im Grundbuch eingetragen. Im Folgenden verkaufte der eine Bruder sein Grundstücksanteil an den anderen Bruder. Dies rief eine weitere Person auf den Plan. Diese beantragte unter Vorlage eines Vertrags Einsicht in das Grundbuch sowie die Ablichtung des in der
Recht zur Einsicht und zur Ablichtung bestand
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Antragstellers. Diesem habe das Recht zugestanden das Grundbuch einzusehen sowie den in der
Einsichtsrecht erfordert berechtigtes Interesse
Ein
Selbe Voraussetzungen gelten für Ablichtung des Kaufvertrags
Diese Voraussetzungen gelten nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem die auf die Kenntniserlangung des Kaufpreises gerichtete erweiterte
Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses
Der Antragssteller habe hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein verständiges und nachvollziehbares wirtschaftliches und damit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Martin Clausnitzer, LL.M.
- Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 09.09.2013
- Kein Grundbucheinsichtsrecht durch Rechtsanwalt wegen rückständigen Honorars
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.04.2013
[Aktenzeichen: 4 W 31/13]) - Einsicht in Grundbuch setzt berechtigtes Interesse voraus
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: 2 W 234/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 18 FGPrax 2014, 18
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Dokument-Nr. 17212
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