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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.12.2013
- 14 U 80/13 -
Veranstalter einer Treibjagd haften für Schäden nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide infolge des Jagdgeschehens
Landwirte müssen rechtzeitig zuvor von einer beabsichtigten Treibjagd unterrichtet werden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt dem Grunde nach Schadenersatz zu zahlen, weil seine Rinder infolge des Jagdgeschehens aus der umzäunten Weide ausbrachen und der Landwirt beim Einfangen der Tiere verunfallte.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls veranstalteten im Dezember 2009 in ihrem Jagdrevier eine Treibjagd mit mehreren Jägern und Jagdhunden in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers. Ein von einem Jagdgast geführter
Veranstalter einer gemeinschaftlichen Jagd sind dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen
Das Oberlandesgericht Oldenburg nahm die schuldhafte Verletzung einer
Angeleinte Jagdhunden müssen Weiden ggf. weiträumig umlaufen, um Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern
Zwar enthalte die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, welche im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelung der UVV Jagd beinhalte aber nach Auffassung des Senats keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchgeführt werden dürfe. Die Landwirte seien rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern.
Gericht verneint Mitverschulden des Landwirts mangels Ankündigung der Treibjagd
Auf ein Mitverschulden des Klägers hat der Senat nicht erkannt, weil dem Kläger die Treibjagd zuvor nicht angekündigt worden war. Zudem sei der Kläger zum Einfangen der
Über die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht Osnabrück zu befinden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17412
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