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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001
2 U 300/00 -

OLG Oldenburg zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Entzünden von Adventslichtern im Hochsommer

Wenn ein trockener Adventskranz im Juni brennt ...

Wer im Sommer die Kerzen auf dem Adventsgesteck vom Vorjahr entzündet, handelt, wenn er nicht größtmögliche Sorgfalt walten lässt, grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann gegen seine Feuerversicherung wegen eines Wohnungsbrands. Es war ein Schaden von 35.000 DM entstanden. Der Mann hatte im Juni 1998 eine Kerze in einem Adventsgesteck angezündet. Der Versicherung gegenüber behauptete er, dass er die Kerze ausgepustet hatte, bevor er den Raum verlassen hatte. Es müsse ein Stück des Dochts in die Zweige geraten sein. Der glimmende Docht habe durch den Luftzug beim Öffnen der Tür den Brand hervorgerufen. Die Versicherung war dagegen der Auffassung der Kläger habe die Kerze vor dem Verlassen des Raumes nicht gelöscht. Zuerst hatte der Kläger gegenüber seiner Versicherung angegeben, er wisse nicht genau, ob der die Kerze gelöscht habe.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Versicherung müsse gem. § 61 VVG den Schaden nicht regulieren, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.

Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass sich Zweige und Zapfen entflammt hätten. Dabei würden ätherische Öle frei, die ohne Weiteres vom Tisch auf das direkt daneben stehende Sofa überspringen könnten. So sei es zu dem Schwelbrand gekommen.

Die Oberlandesrichter hielten die Handlungsweise des Mannes für unverzeihlich. Seine Behauptung, er habe, als er abends seine Wohnung verlassen habe, nicht bemerkt, dass noch eine Kerze gebrannt habe, er könne dies weder bestätigen noch ausschließen, für sich genommen sei er sich sicher gewesen, dass er beim Verlassen der Wohnung "die Kerze" gelöscht gehabt habe, reiche nicht aus, sein Verhalten in einem milderen Licht zu sehen. Denn er habe mit der Entzündung von Kerzen in einem Tannengesteck, das er von seiner Freundin zu Weihnachten geschenkt bekommen hatte und das er noch nahezu ein halbes Jahr später - regelmäßig - benutzte, eine Quelle potentiell höchster Gefahr geschaffen.

Kerze hätte überhaupt nicht mehr angezündet werden dürfen

Unentschieden bleiben kann, ob sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass wegen der zwischenzeitlich stark ausgetrockneten Zweige und Tannenzapfen die Kerzen in diesem Gesteck überhaupt nicht mehr hätten angesteckt werden dürfen. Denn er konnte jedenfalls die inzwischen entstandene Gefahrensituation allenfalls beherrschen, indem er mit größtmöglicher Sorgfalt sicherstellte, dass, als er seine Wohnung verließ, von dem Gesteck kein Gefahr mehr ausgehen konnte.

Aus der Tatsache, dass er unmittelbar nach dem Brandschaden nicht einmal sicher wusste, ob er die Kerzen des Gestecks gelöscht hatte oder nicht, lasse sich schließen, dass er nicht die von ihm hier zu fordernde größtmögliche Sorgfalt, die ein voll konzentriertes Verhalten wegen der in der Schale brennenden Kerzen verlangt hätte, hat walten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieses hohe Maß an Sorgfalt aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen in dem der Situation gerecht werdenden, notwendigen Maß nicht hat aufbringen können, etwa weil er im entscheidenden Moment aus hinnehmbaren Gründen kurzfristig abgelenkt gewesen wäre, seien nicht ersichtlich.

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der Leitsatz

Kommt es zu einem Versicherungsfall in der Feuerversicherung, weil der Versicherungsnehmer im Hochsommer beim Verlassen der Wohnung für längere Zeit die Kerzen in einem seit einem halben Jahr von ihm regelmäßig genutzten Adventsgesteck aus Tannenzweigen und Tannenzapfen in einer Tonschale nicht löscht mit der Folge, daß durch herunterbrennende Kerzen Teile des Gestecks entflammt werden und aus der Tonschale auf ein in unmittelbarer Nähe stehendes Sofa springen, so handelt der Versicherungsnehmer auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig im Sinn von § 61 VVG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online

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Jahrgang: 2002, Seite: 753
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Dokument-Nr.: 5357 Dokument-Nr. 5357

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