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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.1998
- 32 C 2597/98-40 -
2 Monate alter Adventskranz muss ständig beobachtet werden
Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Wohnungsbrandes durch Entzünden eines 2 Monate alten Adventskranzes
Wer einem Adventskranz mit brennenden Kerzen keine Aufmerksamkeit schenkt, und wenn sich infolge dessen durch Entzünden der Zweige ein Brand entwickelt, der haftet für die entstehenden Brandschäden. Eine Versicherung, die auch Feuergefahr in ihre Leistung einschließt, kann dem Geschädigten in diesem Fall "grobe Fahrlässigkeit" unterstellen und damit einen Anspruch auf Schadensersatz von sich weisen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Im vorliegenden Fall richtete ein brennender
Zwei Monate alter Adventskranz geht explosionsartig in Flammen auf
Zum Zeitpunkt des Unfalls lag die Geschädigte auf ihrem Sofa und las ein Buch, während die
Kein Anspruch auf Schadensersatz: "Grobe Fahrlässigkeit" der Geschädigten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Versicherung den Schaden nicht ersetzen muss. Nach § 61 VVG ist die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden. Die Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht liege darin, dass die Klägerin
Kerzen ständig beobachten
Es sei nahe liegend, dass ein echter Kranz nach zwei Monaten bereits ausgetrocknet sei und deshalb schnell in Flammen aufgehen könne. Wer trotzdem
Anmerkung: Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1. Januar 2008 muss der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)
- OLG Oldenburg zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Entzünden von Adventslichtern im Hochsommer
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001
[Aktenzeichen: 2 U 300/00]) - Wegen "körperlicher Reize" des Partners die brennenden Adventskranzkerzen vergessen - Keine grobe Fahrlässigkeit
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999
[Aktenzeichen: 4 U 182/98])
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Dokument-Nr. 12680
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