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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014
4 U 24/14 -

Makler hat nach Verschweigen einer bevorstehenden Denk­mal­schutz­prüfung keinen Anspruch auf Provision

OLG Oldenburg verurteilt Makler zur Rückzahlung einer Provision von knapp 20.000 Euro

Ein Makler, der einem angehenden Hauskäufer einen bestehenden Denkmalschutz zwar zutreffend verneint, gleichzeitig jedoch eine noch bevorstehende Denk­mal­schutz­prüfung verschweigt, hat - wenn das Haus im Anschluss tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt wird - keinen Anspruch auf seine Provision. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte ein Haus in Nordhorn erworben und beim Makler nachgefragt, ob dieses Haus unter Denkmalschutz stehe. Dies verneinte der Makler zutreffend. Er verschwieg dabei aber, dass die Stadt Nordhorn als Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation zu besichtigen. Nachdem der Kläger das Objekt erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Makler macht in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben

Aus Sicht des Oberlandesgericht Oldenburg hat der Makler wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provisionsanspruch verwirkt. Er hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Stadt Nordhorn mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Makler seinen Provisionsanspruch dann verwirkt, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist, urteilten die Richter. Dies sei auch der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben mache. Dabei gelte die Aufklärungspflicht unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet gewesen sei. Sie umfasse vielmehr auch die Information, die Stadt Nordhorn wolle im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird. Diese Information hätte nicht verschwiegen werden dürfen, zumal dem Makler durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen sei, dass es diesem auf die Denkmalschutzeigenschaft des Gebäudes ankam.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 3 O 2547/13]
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Dokument-Nr.: 18571 Dokument-Nr. 18571

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