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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2014
- 4 U 24/14 -
Makler hat nach Verschweigen einer bevorstehenden Denkmalschutzprüfung keinen Anspruch auf Provision
OLG Oldenburg verurteilt Makler zur Rückzahlung einer Provision von knapp 20.000 Euro
Ein Makler, der einem angehenden Hauskäufer einen bestehenden Denkmalschutz zwar zutreffend verneint, gleichzeitig jedoch eine noch bevorstehende Denkmalschutzprüfung verschweigt, hat - wenn das Haus im Anschluss tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt wird - keinen Anspruch auf seine Provision. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte ein Haus in Nordhorn erworben und beim
Makler macht in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben
Aus Sicht des Oberlandesgericht Oldenburg hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 O 2547/13]
- LG Coburg zur Frage der Rückerstattung bereits gezahlter Maklerprovision
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: 23 O 261/112]) - Maklerprovision: Zum Zeitpunkt der Vermittlung muss Objekt auch tatsächlich zur Vermietung zur Verfügung gestanden haben
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: 233 C 17880/09])
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Dokument-Nr. 18571
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