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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013
4 U 287/11 - 91 -

Unfall zwischen Fahrrad und PKW: Bei grob fahrlässigem Verkehrsverstoß eines Radfahrers tritt Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter ausschließlichem Mitverschulden des Fahrradfahrers zurück

Fahrradfahrer trägt alleinige Verantwortung für den Unfall

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Autofahrer und trägt der Radfahrer allein die Verantwortung für das Unfallgeschehen, haftet der Autofahrer nicht für den Unfall. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Radfahrers vollständig zurück. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im August 2008 zu einem Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einer Autofahrerin. Die Unfallursache war zwischen den Parteien streitig. Der Radfahrer behauptete, dass er am rechten Fahrbahnrand die Straße befuhr und wegen eines geparkten Fahrzeugs nach links habe ausweichen müssen. In diesem Zusammenhang sei es infolge einer Unaufmerksamkeit der hinter ihm fahrenden Autofahrerin zu dem Unfall gekommen. Er erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Autofahrerin wiederum behauptete, der Radfahrer sei plötzlich ohne auf den Verkehr zu achten nach links ausgeschert, um die Straße zu überqueren. Er trüge daher allein die Schuld an dem Unfall.

Landgericht Saarbrücken wies Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken folgte nach durchgeführter Beweisaufnahme den Schilderungen der Autofahrerin und wies die Klage des Radfahrers auf Zahlung von Schadenersatz ab. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts habe der Radfahrer den Unfall allein verursacht. Daher hafte die Autofahrerin auch nicht im Hinblick auf die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Der Radfahrer hielt die Beweisaufnahme und die Haftungsverteilung für fehlerhaft und legte gegen das Urteil Berufung ein.

Oberlandesgericht verneinte Ansprüche des Radfahrers

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung des Fahrradfahrers zurück. Dieser habe keine Ansprüche wegen des Unfalls gegen die Autofahrerin gehabt. Aus Sicht des Oberlandesgerichts seien die Beweisaufnahme und die darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts nicht fehlerhaft gewesen. Es habe als erwiesen ansehen dürfen, dass der Radfahrer plötzlich einen Haken nach links machte, um die Fahrbahn zu überqueren und es dabei zu der Kollision kam.

Betriebsgefahr des Fahrzeugs trat vollständig zurück

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass es auf Grundlage der Beweisaufnahme richtig gewesen sei zwar eine Verletzung des Radfahrers durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Autofahrerin festzustellen, jedoch diese Betriebsgefahr hinter das Mitverschulden des Radfahrers vollständig zurücktreten zu lassen.

Radfahrer handelte grob fahrlässig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Fahrradfahrer die alleinige Verantwortung für die Unfallverursachung zu tragen (§§ 9 StVG, 254 BGB). Denn unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO habe der Radfahrer versucht nach links abzubiegen, ohne auf den Verkehr zu achten. Er habe daher grob fahrlässig gehandelt. Die Autofahrerin habe dagegen kein Verschulden am Unfall gehabt, so dass die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs keine Haftung begründete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.06.2011
    [Aktenzeichen: 9 O 343/09]

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Dokument-Nr.: 16517 Dokument-Nr. 16517

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