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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012
- 4 U 54/11-16 -
Verkehrssicherungspflicht ist beim Aufstellen absenkbarer Poller besonders zu beachten
Verkehrssicherungspflichten dienen nicht zur Kompensation von Risiken aus leichtfertigem Handeln
Beim Aufstellen absenkbarer Poller muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es nicht geboten, die Anlage so zu errichten, dass sich der ausfahrende Poller bei Anfahrt eines Fahrzeuges wieder absenkt. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine Mitarbeiterin der Klägerin mit einem im Eigentum der Klägerin stehenden Transporter auf eine durch eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung besteht nicht
Das Oberlandesgericht entschied gegen die Klägerin. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung lag nicht vor. Es ist zwar Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Im vorliegenden Fall konnte aber, nach Ansicht des Gerichtes, ein aufmerksamer Teilnehmer über das Vorhandensein einer
Es ist weiterhin zu beachten, dass alleine in dem Aufstellen der Poller noch keine Verletzung der
Mitverschulden schließt Anspruch aus
In jedem Fall, so das Gericht weiter, überwiegt das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2011
[Aktenzeichen: 4 O 389/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 905 MDR 2012, 905
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Dokument-Nr. 14046
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