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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012
4 U 54/11-16 -

Verkehrssicherungspflicht ist beim Aufstellen absenkbarer Poller besonders zu beachten

Verkehrssicherungspflichten dienen nicht zur Kompensation von Risiken aus leichtfertigem Handeln

Beim Aufstellen absenkbarer Poller muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es nicht geboten, die Anlage so zu errichten, dass sich der ausfahrende Poller bei Anfahrt eines Fahrzeuges wieder absenkt. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine Mitarbeiterin der Klägerin mit einem im Eigentum der Klägerin stehenden Transporter auf eine durch eine Polleranlage geregelte Ausfahrt zu. Vor der Mitarbeiterin fuhr ein weiterer Transporter, der vor der Anlage anhielt. Als sich die Mitarbeiterin dem Fahrzeug näherte, setzte dieses seine Fahrt fort. Sie folgte unter Missachtung der roter Licht zeigenden Ampel ohne anzuhalten. Beim Überfahren der Poller fuhr der Poller aus und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin im Unterbodenbereich. Sie verlangte daraufhin Schadenersatz.

Verkehrssicherungspflichtverletzung besteht nicht

Das Oberlandesgericht entschied gegen die Klägerin. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung lag nicht vor. Es ist zwar Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Im vorliegenden Fall konnte aber, nach Ansicht des Gerichtes, ein aufmerksamer Teilnehmer über das Vorhandensein einer Polleranlage und auch über die genaue Lage des Pollers mitten auf der Fahrbahn nicht im Zweifel sein. Der Ein- und Ausfahrtbereich wurde durch die rechts und links aufgestellten Stelen und durch die Verkehrsinsel portalartig gestaltet. Auf das Vorhandensein der Poller wurde durch ein Zusatzschild "Polleranlage - einzeln einfahren" hingewiesen. Während des Betriebs ertönte ein akustisches Warnsignal. Auch wurde der Zugang zur Anlage durch ein Lichtzeichen geregelt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Polleranlage den Zugang zu einer nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Freizeitanlage regelte, in der die Geschwindigkeit auf 5 km/h beschränkt war. Somit wurde durch das Ineinandergreifen der verschiedenen Maßnahmen eine hinreichende Verkehrssicherheit gewährleistet.

Es ist weiterhin zu beachten, dass alleine in dem Aufstellen der Poller noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erblickt werden kann.

Mitverschulden schließt Anspruch aus

In jedem Fall, so das Gericht weiter, überwiegt das Mitverschulden der Mitarbeiterin, das sich die Klägerin zurechnen muss. Dass sich die Mitarbeiterin trotz des für einen mit der gebotenen Sorgfalt fahrenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbaren Lichtes und trotz des Hinweises, wonach die Polleranlage nur einzeln angefahren werden darf, dazu entschied, die "Gunst der Stunde" zu nutzen und zügig durch die offene Ausfahrt herauszufahren, stellt eine grobe Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar. Dies ließe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktreten. Verkehrssicherungspflichten dienen nicht dazu, Risiken aus besonders leichtfertigem Handeln zu kompensieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2011
    [Aktenzeichen: 4 O 389/10]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 905
MDR 2012, 905

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Dokument-Nr.: 14046 Dokument-Nr. 14046

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