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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.06.2018
- 13 U 194/17 -
Reiterin hat nach Sturz vom Kamel Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Erforderliche Sorgfalt bei Beaufsichtigung der Kamele durch Inhaber der Kamelfarm nicht erbracht
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Kamelfarm einer Reiterin nach einem Unfall mit einem Kamel Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro sowie Schadensersatz u.a. für Verdienstausfall zahlen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin unternahm mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt im Landkreis Sigmaringen. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde mit ihren Haltern passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund des einsetzenden Hundegebells, liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die seinerzeit 27- jährige Klägerin und fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.
Kamelführer kann sich nicht auf Privileg des Haustierhalters berufen
Das Oberlandesgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung auf die sogenannte Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB, wobei eine sogenannte Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet sei, da es sich bei dem
OLG setzt Schmerzensgeld auf 70.000 Euro und Schadensersatz auf 21.000 Euro fest
Ein Mitverschulden der Klägerin etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, von dem der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten hatte, schloss das Oberlandesgericht aus. Das Berufungsgericht erhöhte daher auf die Anschlussberufung der Klägerin hin das erstinstanzlich zugesprochene
Relevante Norm:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 833 Haftung des Tierhalters
1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
- Landgericht Hechingen, Urteil vom 23.11.2017
[Aktenzeichen: 2 O 193/13]
- Reiseveranstalter kann nicht für Sturz vom Kamel haftbar gemacht werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: 111 C 30051/14]) - Haftung des Reiseveranstalters wegen ungenügender Hilfestellung beim Besteigen eines Kamels
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2013
[Aktenzeichen: 12 U 1296/12])
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Dokument-Nr. 26029
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