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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.05.1985
- 13 U 290/84 -
Kein Anspruch auf Entschädigung bei Laubfall durch Bäume einer städtischen Grünanlage
Reinigungsaufwand ist für Gaststättenbetreiber zumutbar
Einem Gaststättenbetreiber steht kein Anspruch auf Entschädigung für den Laubfall von Bäumen einer städtischen Grünanlage zu, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksnutzung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Grundstücks betrieb eine
Kein Anspruch auf Entschädigung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen den Gaststättenbetreiber. Dieser habe keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehabt. Zwar können die von Bäumen fallenden Blätter eine Einwirkung im Sinne
Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgte zu Lasten des Gaststättenbetreibers
Die zum Ausgleich
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1986, 2768/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 2768 NJW 1986, 2768 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 1342 NJW-RR 1986, 1342
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Dokument-Nr. 17252
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