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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987
- 9 U 161/87 -
Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und Laubfall
Einwirkungen stellen unwesentliche Beeinträchtigung dar
Kommt es wegen Blüten- und Laubfalls zu einer Verschmutzung eines Grundstücks, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn sich die Einwirkung als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Davon ist bei einem natürlichen Blüten- und Laubfall auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Eigentümer eines Grundstücks darüber, dass vom
Anspruch auf Geldentschädigung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen die
Keine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundstücks
Der mit der Säuberung verbundene Arbeits- und Zeitaufwand fällt nach Ansicht des Oberlandesgerichts neben den übrigen Pflege- und Reinigungsmaßnahmen für das Grundstück nicht so ins Gewicht, dass dafür eine
Gefahr der ausufernden Baumfällung bestand
Zudem habe für das Oberlandesgericht im Falle der Bejahung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 204/rb)
- BGH zum finanziellen Ausgleich für Laub, Tannennadeln und Tannenzapfen aus dem Nachbargarten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2003
[Aktenzeichen: V ZR 102/03]) - Grundstückseigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangen
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.1986
[Aktenzeichen: 14 S 122/85])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 204 NJW-RR 1988, 204
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Dokument-Nr. 16943
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