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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 15.06.2017
- 1 U 540/16 -
Stark alkoholisierter Fußgänger haftet für nächtlichen Unfall auf unbeleuchteter Landstraße
Laufen auf der Fahrbahn bei Nacht unter Alkoholeinfluss stellt schwerwiegende Obliegenheitsverletzung dar
Wird ein Fußgänger von einem Pkw angefahren, so haftet der Fußgänger für die Unfallfolgen, wenn er bei Nacht unter starkem Alkoholeinfluss auf die Fahrbahn einer unbeleuchteten Landstraße läuft. Ihm ist insofern eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung anzulasten. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 kam es bei Nacht auf einer unbeleuchteten
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Mühlhausen wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Ansicht nach sei der Unfall allein aufgrund einer
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dem
Schwerwiegende Obliegenheitsverletzung des Fußgängers
Dem
Anscheinsbeweis spricht für Ursächlichkeit von Obliegenheitsverstoß und Unfall
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts greife bezüglich der Ursächlichkeit der beiden Obliegenheitsverstöße und dem Unfall ein
Einfache Betriebsgefahr tritt hinter schwerwiegende Obliegenheitsverletzung zurück
Aus Sicht des Oberlandesgerichts hafte der Pkw-Fahrer lediglich aufgrund der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Diese trete aber hinter dem schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß des Fußgängers vollständig zurück. Das Laufen auf einer unbeleuchteten Straße zur Nachtzeit im Zustand der alkoholbedingten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2018
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 21.06.2016
[Aktenzeichen: 3 O 664/14]
Jahrgang: 2018, Seite: 77 NJW 2018, 77 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2017, Seite: 350 SVR 2017, 350
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Dokument-Nr. 26332
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