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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 20.12.2006
4 U 259/05 -

Einsatzfahrer der Feuerwehr trägt Mitschuld an Unfall aufgrund Vorfahrtsverletzung trotz Sonderrechte

Sonderrechte erlauben kein rücksichtloses Fahren

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr muss trotz seiner Sonderrechte (Blaulicht und Martinshorn) die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten. Fährt er daher bei Rot in eine Kreuzung ein, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht anerkennen, und kommt es zu einem Unfall, so trifft dem Einsatzfahrer eine Mitschuld. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. Während der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs unter Ausübung der Sonderrechte über Rot in die Kreuzung eingefahren ist, fuhr die Fahrerin des PKW in die Kreuzung hinein, da die Ampel grün zeigte, und überhörte dabei das Martinshorn des Feuerwehrfahrzeugs. Aufgrund des Unfalls klagte die Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Gera die Klage abwies, reduzierte sie ihren Anspruch auf 20 % und legte Berufung ein.

Einsatzfahrer der Feuerwehr haftet zu 20 % für die Unfallfolgen

Das Thüringer Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Autofahrerin. Sie habe ein Anspruch auf Erstattung von 20 % ihres Schadens zugestanden. Denn dem Einsatzfahrer der Feuerwehr sei ein entsprechendes Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen.

Missachtung des Vorrechts des Einsatzfahrzeuges durch Autofahrerin

Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Autofahrerin aufgrund der Missachtung des Vorrechts des Einsatzfahrzeuges den Unfall selbst schuldhaft verursacht habe. Die Gründe dafür, dass sie das Martinshorn nicht gehört haben soll, hielt das Gericht für unbeachtlich. Denn ein Autofahrer müsse sich so verhalten, dass er ein Martinshorn jederzeit rechtzeitig hören kann.

Mitverschulden des Einsatzfahrers wegen Vorfahrtsverletzung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges ein Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen. Er sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch das Vorfahrtsrecht der Autofahrerin verletzt. Die Ausübung der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO haben daran nichts geändert. Denn dadurch werde nicht das Vorfahrtsrecht umgekehrt. Ein Rotlichtverstoß werde durch die Sonderrechte nicht ohne weiteres erlaubt.

Verstoß gegen Rücksichtspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsse trotz Ausübung der Sonderrechte Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen, so das Oberlandesgericht. Er müsse die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Ein aufgrund der Sonderechte bevorrechtigtes Fahrzeug dürfe also nur dann bei Rot in ein Kreuzungsbereich einfahren, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben und wenn sich der Einsatzfahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen sowie sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Diese größtmögliche Sorgfalt habe der Einsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht eingehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Gera, Urteil vom 17.02.2005
    [Aktenzeichen: 6 O 953/04]

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Dokument-Nr.: 21571 Dokument-Nr. 21571

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