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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2017
- OVG 3 S 74.17 -
Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium bei Aufnahme in grundständiges Gymnasium
Geschlechterquote verstößt gegen verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden, dass eine Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein kann.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Junge, begehrte die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, musste ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt werden. Danach wurden - wegen besserer Noten - überwiegend Mädchen ausgewählt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium müsse nach der hier einschlägigen Rechtsverordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht - d.h. hier den Jungen - mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen. Dies sei nicht geschehen.
In Verordnung vorgesehene Geschlechterquote verfassungswidrig
Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen. Die in der Verordnung vorgesehene Geschlechterquote sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Zuweisung einer Schülerin in bestimmte Klasse einer Grundschule zulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 30.06.2017
[Aktenzeichen: 6 B 5376/17]) - Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in bilinguales Gymnasium
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014
[Aktenzeichen: 12 K 2397/14])
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Dokument-Nr. 25015
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