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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2014
- OVG 81 D 2.11 -
Beruflicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten begründet grundsätzlich keine Befangenheit des Richters
Ausnahme: Vorliegen einer engen und persönlichen Bindung
Arbeitet der Richter mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten beruflich in einem Dienstgerichtshof zusammen, so begründet dies allein nicht eine Befangenheit des Richters. Dazu wäre eine enge und persönliche Bindung zwischen beiden erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein
Keine Besorgnis der Befangenheit
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte zum Fall aus, dass eine
Bloße Zugehörigkeit zum gleichen Gericht begründet keine Zweifel an Unvoreingenommenheit
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts begründe die bloße Zugehörigkeit eines Richters zum gleichen Gericht wie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- OLG Hamm: Keine Besorgnis der Befangenheit bei "Duzen" aufgrund gemeinsamer Herkunft
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: I-1 W 20/12]) - Richterin verheiratet mit Staatsanwalt: Besorgnis der Befangenheit besteht
(Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 15.04.2014
[Aktenzeichen: 5 OWi 304 Js 2546/14]) - Keine Besorgnis der Befangenheit wegen einfacher Mitgliedschaft des vorsitzenden Richters in Naturschutzverein
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2020
[Aktenzeichen: 1 KN 155/20])
Jahrgang: 2014, Seite: 122 BerlinerAnwBl 2014, 122
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Dokument-Nr. 18268
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