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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2021
- 1 LA 58/21 -
Unzulässige Vermietung einer Eigentumswohnung zur Nutzung als Boardinghouse
Bei Aufenthalt der Gäste von nur fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung vor
Wird eine Eigentumswohnung als Boardinghouse genutzt, wird die Wohnung also an ständig wechselnde Gäste vermietet, so kann dies baurechtlich untersagt werden. In dem Aufenthalt der jeweiligen Gäste von maximal fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Wohnungseigentümerin wurde es in Niedersachsen behördlich untersagt, ihre Wohnung zur kurzzeitigen Nutzung durch wechselnde
Rechtmäßige Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Die Untersagung zur Nutzung der Wohnung als
Nutzung der Wohnung als kleiner Beherbergungsbetrieb setzt Genehmigung voraus
Ob die Nutzung der Wohnung als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig ist, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich. Die darin liegende Nutzungsänderung sei nämlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit sei angesichts der Störungen der Wohnruhe der Nachbarn durch den ständigen Gästewechsel auch nicht offensichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.2021
[Aktenzeichen: 4 A 4450/19]
- Baugenehmigung zu reinen Wohnzwecken deckt keine Nutzung als Ferienwohnung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021
[Aktenzeichen: 2 B 241/21]) - Beengte Unterbringung von Fernfahrern in Mehrbettzimmern, mit Gemeinschaftsküche, einem Aufenthaltsraum und Gemeinschaftsbädern stellt keine Wohnnutzung dar
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019
[Aktenzeichen: 4 B 866/19])
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Dokument-Nr. 30730
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