wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2022
1 ME 97/22 -

Kein Abwehranspruch des Nachbarn wegen Grenz­abstands­verletzung bei vergleichbaren Verstoß gegen Grenz­abstands­vorschriften

Gegenseitige Grenz­abstands­verletzung muss nicht zentimetergenau entsprechen

Ein Nachbar steht kein Abwehranspruch wegen einer Grenz­abstands­verletzung zu, wenn ihm ein vergleichbarer Verstoß zur Last gelegt werden kann. Dabei muss sich die gegenseitige Grenz­abstands­verletzung nicht zentimetergenau entsprechen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks in Niedersachsen erhielten im Mai 2022 die Genehmigung zum Umbau und anschließenden Wohnnutzung eines ehemals als Scheune genutzten Gebäudes. Das Gebäude stand auf einer Länge von 12,32 m auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks sah durch die Baugenehmigung eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften und beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Nachbarin.

Kein Abwehranspruch wegen gegenseitiger Grenzabstandsverletzungen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Nachbarin könne sich auf eine etwaige Verletzung des Grenzabstands nicht berufen, da ihr ein vergleichbarer Verstoß zur Last gelegt werden könne. Denn ein Gebäude auf ihrem Grundstück halte auf einer Länge von 8,80 m ebenfalls nicht den Grenzabstand ein. Die Grenzabstandsverletzungen entsprechen einander. Auf eine zentimetergenaue Entsprechung komme es nicht an.

Vergleichbarkeit gegenseitiger Grenzabstandsverletzungen anhand konkreter Auswirkungen

Die Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses sei anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen, so das Oberverwaltungsgericht. Es komme insbesondere darauf an, welche Abstandsschatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie dadurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse diejenigen Belange beeinträchtigen, welche die Grenzabstandsvorschriften zu schützen bestimmt sind.

Gegenseitige Grenzabstandsverletzungen entsprechen sich

Daran gemessen wiege die Inanspruchnahme der Grenze durch die Grundstückseigentümer auf einer größeren Länge nach Auffassung der Oberverwaltungsgerichts nicht schwerer als die Inanspruchnahme durch die Nachbarin. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude der Grundstückseigentümer keiner Nutzung des Nachbargrundstücks direkt gegenübersteht. Das grenzständige Gebäude der Nachbarin stehe dagegen einer dort bestehenden und von der Nutzungsänderung nicht betroffenen Wohnnutzung der Grundstückseigentümer gegenüber. Die Zwecke der Abstandsvorschriften, nämlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen, beeinträchtige das Gebäude der Grundstückseigentümer nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.08.2022
    [Aktenzeichen: 2 B 158/22]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Nachbarrecht | Öffentliches Baurecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32553 Dokument-Nr. 32553

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32553

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?