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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11.05.2023
- 11 B 96/23 -
Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig
Sondernutzungsgebühr darf der Höhe nach nicht identisch mit der Gebühr für eine fünfmonatige Nutzung sein
Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit heute bekannt gegebenem Beschluss in einem Eilverfahren entschieden.
Die Firma TIER hatte unter dem 27. Juli 2022 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt
OVG sieht Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
Die Beschwerde des Verleihers TIER gegen den Eilbeschluss hatte nun beim OVG Erfolg. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Zwar dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32900
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