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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013
- 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13 -
OVG Nordrhein-Westfalen stoppt "Hygienepranger"
Veröffentlichung von Mängeln verletzt Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und auf freie Berufsausübung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Städteregion Aachen im Oktober 2012 in einer
Mängel der Betriebe sollen unter namentlicher Nennung auf Internetplattform veröffentlicht werden
Allen drei Betrieben wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - (unten abgedruckt) unter namentlicher Nennung des Unternehmens und Beschreibung des Verstoßes über die - inzwischen größtenteils behobenen - Mängel in der o. g.
Verwaltungsgerichte untersagten Behörden beabsichtigte Veröffentlichung
Um dies zu verhindern, beantragten die drei Unternehmen beim Verwaltungsgericht Aachen, Verwaltungsgericht Düsseldorf und Verwaltungsgericht Arnsberg eine einstweilige Anordnung. Alle drei Verwaltungsgerichte gaben diesen Anträgen mit unterschiedlicher Begründung statt und untersagten den Behörden die beabsichtigte Veröffentlichung.
Gesetzgeber muss zeitliche Wirkung der Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken
Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beabsichtigte Veröffentlichung rechtswidrig sei. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das
Veröffentlichung ansonsten grundsätzlich nicht zu beanstanden
Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.
- "Internet-Pranger" für Hygieneverstöße: Gastwirt wehrt sich erfolgreich gegen Veröffentlichung
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 9 S 2423/12]) - Veröffentlichung von hygienischen Mängeln einer Gaststätte auf behördlicher Internetseite unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2013
[Aktenzeichen: 6 B 10035/13.OVG]) - Landeshauptstadt München darf lebensmittel- bzw. hygienerechtliche Mängel aus amtlichen Betriebskontrollen nicht mehr im Internet veröffentlichen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2013
[Aktenzeichen: 9 CE 12.2755 u.a.])
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Dokument-Nr. 15715
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