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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013
- 9 S 2423/12 -
"Internet-Pranger" für Hygieneverstöße: Gastwirt wehrt sich erfolgreich gegen Veröffentlichung
Bedenken gegen Vereinbarkeit mit EU-Recht und Verfassungsrecht bedürfen der Klärung in Hauptsacheverfahren
Es bestehen Bedenken, ob die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Internet ("Internet-Pranger") mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Deshalb kann ein betroffener Gastwirt wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibt, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt eine Speisegaststätte. Das
Eingriff in Sicherung der Grundrechte
Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung seines Berufs geboten. Eine Verbraucherinformation im
Veröffentlichung soll dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen
Ob die Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, müsse in einem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Rechtsprechung und Literatur würden erhebliche Bedenken geäußert, ob die von der Behörde zur Rechtfertigung ihrer
Veröffentlichung aufgrund Beseitigung des Mangels nicht mehr notwendig
Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung der Folgen einer Gewährung oder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes falle zugunsten des Antragstellers aus. Insoweit sei entscheidend, dass eine weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Veröffentlichung eines Restaurants auf Internet-"Schmuddel-Liste" setzt Hygienemängel bei Lebensmitteln voraus
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18.12.2012
[Aktenzeichen: 1 L 1543/12.TR]) - Allgemeine Hygienemängel in Gaststätte dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden
(Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: W 6 E 12.994]) - Bezirk muss Café von "Prangerliste" nehmen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: VG 14 K 79.11])
Jahrgang: 2013, Seite: 242 CR 2013, 242 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 860 JuS 2013, 860 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 1022 NVwZ 2013, 1022
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Dokument-Nr. 15156
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