wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2013
9 S 2423/12 -

"Internet-Pranger" für Hygieneverstöße: Gastwirt wehrt sich erfolgreich gegen Veröffentlichung

Bedenken gegen Vereinbarkeit mit EU-Recht und Verfassungsrecht bedürfen der Klärung in Hauptsacheverfahren

Es bestehen Bedenken, ob die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittel­gesetz­buches (LFGB) im Internet ("Internet-Pranger") mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Deshalb kann ein betroffener Gastwirt wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibt, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt eine Speisegaststätte. Das Landratsamt stellte dort am 13. September 2012 lebensmittelrechtliche Verstöße fest. Eine weitere Kontrolle nach einer Woche ergab keine Beanstandungen mehr. Am 22. Oktober 2012 veröffentlichte das Landratsamt auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter Nennung von Name, Anschrift und Betreiber der Gaststätte als Grund der Beanstandung: "Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren." Später fügte es den Hinweis hinzu: "Nachkontrolle am 20. September 2012: Mängel beseitigt". Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf einen Eilantrag des Antragstellers die Veröffentlichung einstweilen untersagt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Behörde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Untersagung unwirksam wird, wenn der Antragsteller nicht bis zum 1. März 2013 ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren ohne Sachentscheidung erledigt.

Eingriff in Sicherung der Grundrechte

Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung seines Berufs geboten. Eine Verbraucherinformation im Internet zu lebensmittelrechtlichen Verstößen eines Unternehmens greife mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in diese Rechte ein.

Veröffentlichung soll dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen

Ob die Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, müsse in einem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Rechtsprechung und Literatur würden erhebliche Bedenken geäußert, ob die von der Behörde zur Rechtfertigung ihrer Veröffentlichung angeführte Vorschrift in § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB mit EU-Recht und Verfassungsrecht vereinbar sei. Danach diene die Veröffentlichung nicht der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefahr, sondern nur dem vorsorgenden Gesundheitsschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schließe solche Informationen der Öffentlichkeit aber möglicherweise aus. Eine Klärung dieser Frage sei in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren zu erwarten (Rechtssache C-636/11 Berger). Bezweifelt werde zudem, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Veröffentlichung, dass "die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist", den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit gerecht werde. Denn insoweit fehle es an einem objektiven und transparenten Maßstab für die von der Behörde anzustellende Prognose über die Höhe eines Bußgeldes, etwa in Gestalt eines Bußgeldkatalogs. Schließlich bestünden Bedenken, ob die Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Dagegen spreche insbesondere, dass die Dauer der Veröffentlichung nicht gesetzlich geregelt sei, dass ein Bußgeld von 350 Euro im Verhältnis zur Schwere der Grundrechtseingriffe eher als "Bagatelle" erscheine und dass das Gesetz die Behörde zur Veröffentlichung zwinge, ohne im Einzelfall abwägen zu können. Die Klärung dieser komplexen Rechtsfragen müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Veröffentlichung aufgrund Beseitigung des Mangels nicht mehr notwendig

Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung der Folgen einer Gewährung oder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes falle zugunsten des Antragstellers aus. Insoweit sei entscheidend, dass eine weitere Veröffentlichung seine Grundrechte erheblich gefährde oder gar irreparabel verletze. Das gelte nicht nur für den Schutz seiner personen- und betriebsbezogenen Daten, sondern maßgeblich auch für seine wirtschaftliche Existenz. Zwar bestünden nach Aktenlage und insbesondere den vorgelegten Lichtbildern keine Zweifel an den vom Landratsamt festgestellten gravierenden Rechtsverstößen. Da die Behörde in ihrer Veröffentlichung jedoch selbst davon ausgehe, dass die Mängel beseitigt seien, und sie auch nicht substantiiert in Frage stelle, dass der Antragsteller die Hygienevorschriften mittlerweile einhalte, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren nicht erforderlich. Die mit der Veröffentlichung ansonsten verfolgten Zwecke des Verbraucherschutzes hätten ein geringeres Gewicht als die Interessen des Antragstellers.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 242
CR 2013, 242
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 860
JuS 2013, 860
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 1022
NVwZ 2013, 1022

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15156 Dokument-Nr. 15156

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15156

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?