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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2020
- 13 B 779/20.NE -
Keine sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen
Ab 15.06.2020 werden Bestimmungen durch Neuregelungen ersetzt
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die nordrheinwestfälische Coronabetreuungsverordnung abgelehnt, mit dem die Antragsteller aus Euskirchen die sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen erreichen wollten. Dabei hat das Gericht die noch bis zum 14. Juni 2020 geltende Rechtslage zugrunde gelegt. Über die am kommenden Montag in Kraft tretenden Änderungen der Coronabetreuungsverordnung hatte er nicht zu entscheiden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier Kinder im Alter von acht bis 15 Jahren, von denen zwei die Primarstufe und zwei ein Gymnasium besuchen, und deren Eltern hatten sich gegen die
Nach Auffassung der Antragsteller stellt aktuelle Beschulung unverhältnismäßigen Eingriff in Recht auf Bildung und Erziehung der Schüler dar
Die Antragsteller hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die aktuelle Beschulung begründe einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch die Landesverfassung geschützte Recht auf Bildung und Erziehung der betroffenen Schüler sowie das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht. Weder das praktizierte rollierende System noch die digitalen Unterrichtsformen stellten eine ordnungsgemäße Beschulung oder individuelle Förderung der Schüler dar. Bei der Abwägung der betroffenen Güter sei zudem zu berücksichtigen, dass die Infektionsrate in Nordrhein-Westfalen erheblich gesunken sei und weder an ihren Schulen noch am Wohnort bestätigte Infektionsfälle bekannt seien. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Gutachten, die bestätigten, dass Kinder das Virus übertrügen oder Kinder sich gegenseitig ansteckten. Darüber hinaus bedeute der fehlende
OVG: Derzeitige geltende Vorgaben zur Coronabetreuungsverordnung verhältnismäßig
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die derzeit geltenden Vorgaben der
In neuen Regelungen wird auf Mindestabstand verzichtet
Hinzu komme, dass die vorliegend angegriffenen Bestimmungen der Verordnung bereits zum 15. Juni 2020 durch Neuregelungen ersetzt würden, die wegen des Verzichts auf Mindestabstände ein deutliches Mehr an
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28838
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