Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010
- 6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a. -
OVG Nordrhein-Westfalen: An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit
Einzig das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände ist der Dienstzeit zuzurechnen
Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, ist nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte u.a. ein
Verwaltungsgericht geben Klage von Polizeibeamten statt
Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes hatten teilweise Erfolg.
Gericht unterscheidet zwischen Anlegen der Dienstuniform und Anlegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus, dass eine Interessenbewertung erforderlich sei, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10667
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10667
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.