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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2016
- 6 A 881/15 -
Kriminalhauptkommissar hat Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung zur Mitwirkung an Fernsehproduktionen
Nebentätigkeit ist Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehenden Kriminalhauptkommissar zu Unrecht eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" in der Zeit von März bis Dezember 2014 verweigert wurde.
Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben.
Landrat verweigert Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab, dass solche Formate nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit entsprächen. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.
Wahrscheinlichkeit der Ansehensbeeinträchtigung wird durch Mitwirkung des Kriminalhauptkommissars nicht erhöht
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte fest, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Justizvollzugsbeamter erhält keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Waffenhandel
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 4 K 1627/12]) - Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Polizeidienst wegen Täuschung über Nebentätigkeit, Steuerhinterziehung und anderweitiger Arbeit zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: 3 K 2202/14.TR])
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Dokument-Nr. 22466
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