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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2022
6 B 1984/21 -

Posten von frauenfeindlichen und -verachtenden, diskriminierenden und sexistischen Kurzvideos auf TikTok rechtfertigt Verbot des Führens der Dienstgeschäfte für Kommissaranwärter

Gefährdung des Ansehens der Polizei und Störung des Dienstfriedens

Postet ein Kommissaranwärter auf TikTok frauenfeindliche und -verachtende, diskriminierende und sexistische Kurzvideos, rechtfertigt dies ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde einem Kommissaranwärter in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung verboten, die Dienstgeschäfte zu führen. Hintergrund dessen war, dass er auf TikTok frauenfeindliche und -verachtende, diskriminierende und sexistische Kurzvideos gepostet hatte. Der Vorfall hatte unter den Studierenden und weiteren Beschäftigten der Dienstbehörde großes Aufsehen verursacht. Zwei Polizeivollzugsbeamtinnen wollten keinen Dienst mehr mit dem Kommissaranwärter verrichten. Gegen das Verbot erhob der Kommissaranwärter Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Verwaltungsgericht wies Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht Minden wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG vor. Der Kommissaranwärter habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und den Dienstfrieden gestört. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kommissaranwärters.

Oberverwaltungsgericht hielt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgericht. Der Kommissaranwärter habe durch die von ihm auf TikTok verbreiteten frauenverachtenden und sexistischen Beiträge den Eindruck erweckt, Frauen leidglich als Objekte der Bedürfnisbefriedung wahrzunehmen und sie zu diskriminieren. Dadurch habe er dem Ansehen der Polizei und das Vertrauen insbesondere in die männlichen Polizisten geschadet und den Dienstfrieden beeinträchtigt. Die Videos seien zweifellos geeignet gewesen, in der Öffentlichkeit die Fragen aufkommen zu lassen, inwieweit die in ihnen zum Ausdruck kommende Haltung gegenüber Frauen bei der Polizei verbreitet ist, dort geduldet oder gar akzeptiert wird. Dabei sei von Bedeutung, dass das Einstellen der Beiträge auf TikTok gerade von der Intention getragen sei, einen möglichst hohen Verbreitungsgrad zu erzielen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 13.12.2021
    [Aktenzeichen: 4 L 788/21]
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Dokument-Nr.: 31582 Dokument-Nr. 31582

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 31.03.2022

das Urteil ist richtig und wichtig!

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