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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2012
- 9 A 2646/11 -
Erhebung von Schmutzwassergebühren bei nachweisbarer Wasserverwendung zur Gartenbewässerung unzulässig
Zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser ist bei Berechnung von Schmutzwassergebühren abzuziehen
Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 m³ abgezogen werden (so genannte Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet), ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bielefelder Grundstückseigentümer Klage gegen den gegen ihn erlassenen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig
In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass bei der Berechnung von
Bagatellgrenze an Gleichbehandlungsgebot zu bemessen
Die Regelung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- VGH Baden-Württemberg: Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010
[Aktenzeichen: 2 S 2938/08]) - Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 9 LB 187/09])
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Dokument-Nr. 14768
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