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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2017
- 7 B 11079/17.OVG -
Abschiebung nach Armenien trotz neu aufgenommener Ausbildung rechtmäßig
Bereits konkret eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abschiebung einer Armenierin und ihrer Tochter nach Armenien war rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Ausbildungsduldung für ein von ihr rechtswidrig - ohne Anzeige bei der Ausländerbehörde - aufgenommenes neues Beschäftigungsverhältnis. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt waren konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits eingeleitet, was der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstand.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die
Ausländerbehörde beantragt zur Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausstellung von Passersatzpapieren für Antragstellerin
Nachdem der
VG lehnt Antrag auf Einstellung der Abschiebung ab
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragsstellerinnen vom 5. Mai 2017, die für diesen Tag vorgesehene und bereits eingeleitete
Während des Asylverfahrens erteilte Beschäftigungserlaubnis war auf andere Ausbildungsstelle beschränkt
Die hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die Antragstellerinnen nach der zwischenzeitlich erfolgten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Rechtsschutzanträge zweier Roma-Familien gegen geplante Abschiebung abgelehnt
(Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.12.2015
[Aktenzeichen: 1 B 318/15 und 319/15]) - Fall Aydin: Gericht weist Klage der türkischen Familie auf Abschiebungsschutz ab
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[Aktenzeichen: VG 6 X 55.06])
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Dokument-Nr. 24565
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