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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2014
- 8 A 10489/13.OVG -
Prädikat "Eiswein" setzt gefrorene Weintrauben bei Lese und Kelterung voraus
Für Eiswein typische Konzentrierung bei Trauben erfordert Mindesttemperatur von -7° C über einen Zeitraum von 10 bis 12 Stunden
Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit, dass die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu Recht die Zuerkennung des Prädikats Eiswein für zwei Weine des Jahrgangs 2011 abgelehnt hatte.
Die klagende Weinkellerei des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats
OVG weist Berufung nach Einholung eines Sachverständigengutachten zurück
Die hiergegen erhobene Klage der Weinkellerei wies das Verwaltungsgericht ab. Im Berufungsverfahren hörte das Oberverwaltungsgericht in einer ersten mündlichen Verhandlung zunächst Zeugen zum Zustand der verwendeten Trauben und holte danach ein Sachverständigengutachten zur Aussagekraft der vorliegenden Analyseergebnisse ein. Nach Erörterung des Gutachtens in einer zweiten mündlichen Verhandlung wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurück.
Durch das Gefrieren bewirkter Konzentrationsprozess macht Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertigt Eigenständigkeit des Prädikats
Die Weine der Klägerin könnten nicht als
Trauben waren nicht in dem für die Eisweinherstellung notwendigen Ausmaß gefroren
Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 18315
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