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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.03.2013
- 2 K 761/12.NW -
Verwaltungsgericht Neustadt zu den Anforderungen eines Eisweins
Erfolglose Klage einer Weinkellerei auf Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Weine in Verbindung mit dem Prädikat "Eiswein"
Eiswein muss aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet werden. Die Trauben müssen zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Januar 2012 von verschiedenen Erzeugern Moste und Trauben aus dem Anbaugebiet Pfalz bezogen. Die zur Herstellung dieser Moste verwendeten Trauben sowie die weiteren Trauben waren am 17. und 18. Januar 2012 in den Gemarkungen Essingen, Knöringen und Walsheim, nördlich der Stadt Landau, geerntet worden. An diesen Tagen waren in der Pfalz die bis dahin kältesten Nächte des Winters registriert worden. Die Klägerin verschnitt die Mostpartien zunächst zu zwei Fassweinen, säuerte sie mit Weinsäure, versetzte sie nach der Gärung mit 2009er Süßreserve und füllte sie in Flaschen ab.
Trauben aufgrund des hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet
Im März 2012 beantragte sie bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Abteilung Weinbau - die Zuteilung der amtlichen Prüfnummer für die Weine 2011 Pfalz Silvaner (4.491 l) und 2011 Pfalz Pinot noir (4.782 l), jeweils in Verbindung mit dem Prädikat "Eiswein". Diese Anträge lehnte die Kammer mit Bescheiden vom 26. Juli 2012 ab. Bei den Weinen handele es sich um keinen
Konzentrierung der Inhaltsstoffe muss als Folge harten Frostes eingetreten sein
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Das Gericht die Klage abgewiesen. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15465
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