wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 03.11.2005
1 R 12/05 -

Vorläufiges Berufsverbot für Nierenarzt bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Verfahrensbeteiligten nunmehr das schriftliche Urteil zugestellt, welches bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 29. November 2005 verkündet worden war und durch das die Berufung des Klägers Dr. B., eines Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie, gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2004 (Aktenzeichen 1 K 160/02) zurückgewiesen wurde.

Die Klage hatte sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch den Beklagten, das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Zentralstelle für Gesundheitsberufe -, gerichtet. Die Ruhensanordnung war im Zusammenhang mit dem Vorwurf ergangen, der Kläger habe schwerkranke Krebspatienten ohne genügende Aufklärung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung unterzogen.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat - wie bereits das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz - die Ruhensanordnung für rechtmäßig erachtet. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der mit der Ruhensanordnung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung zwangsläufig verbundene Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berufswahl sei zum einen deshalb gerechtfertigt, weil nach eigenständiger Prüfung durch den Senat eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass das gegen den Kläger vor dem Landgericht - Schwurgericht - wegen Körperverletzung in 17 Fällen, dabei in einem Fall mit Todesfolge, sowie des Betrugs beziehungsweise Betrugsversuches in 17 Fällen eröffnete Strafverfahren, jedenfalls was die Mehrzahl der Fälle anbelangt, zu seiner (strafrechtlichen) Verurteilung führen werde.

Zum anderen sei das vorläufige Berufsverbot zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, weil nach Einschätzung des Senats in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers die genannten Rechtsgüter weiterhin gefährdet seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland vom 03.02.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1840 Dokument-Nr. 1840

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1840

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?