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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20.05.2020
S 179 AS 3426/20 ER -

Jobcenter muss unangemessen hohe Wohnkosten wegen Corona-Pandemie vorübergehend zahlen

Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 2 SGB 2

Aufgrund der Corona-Pandemie muss das Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB 2 zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten unangemessen hohe Wohnkosten übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Auszug eines Familienmitglieds im Juni 2019 bewohnte eine alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Mietkosten betrugen 990 EUR bruttowarm. Das Jobcenter hielt die Kosten für zu hoch und forderte die Kindesmutter letztmalig im September 2019 auf, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Nachdem die Mutter dem bis März 2020 nicht nachkam, kürzte das Jobcenter die Leistungen bezüglich der Wohnkosten. Dagegen richtete sich der Eilantrag der Mutter. Sie führte an, dass sie trotz intensiver Bemühungen im angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine nach den Maßstäben des SGB 2 angemessene Wohnung habe finden können.

Vorübergehende Anspruch auf Übernahme des Mietkosten

Das Sozialgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Das Jobcenter müsse vorübergehend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB 2 die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen. Nach § 67 Abs. 3 SGB 2 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zumindest für eine Dauer von sechs Monaten als angemessen. Diese Regelung berücksichtige die mit der Corona-Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2020
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona-Pandemie | Jobcenter | Kostenübernahme | Miete | unangemessene Miete
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 360
WuM 2020, 360

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Dokument-Nr.: 28889 Dokument-Nr. 28889

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Kommentare (3)

 
 
Andrea Skibbe schrieb am 17.11.2020

wie sieht es denn mit der Übernahme der Kosten für den Immobilienkredit aus...ich habe im Prinzip keine Mietkosten..aber zählt die Kreditrate denn nicht zu den Wohnkosten ?

Dennis Langer schrieb am 03.07.2020

Ebenso äußerst interessant zum Thema JobCenter:

Angeblich soll ein Kölner JobCenter Rechtsanwälte, die ALG2-Empfängern rechtlichen Beistand gewähren, als „verkorkste Juristen“ verunglimpft haben, siehe URL:

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-hassbrief-vom-jobcenter-gegen-erwerbslose

Das Paradoxe an dieser Angelegenheit ist nur, ohne Langzeitarbeitslose und ALG2-Bedürftige gäbe es wohl überhaupt keine JobCenter.

Dennis Langer schrieb am 30.06.2020

Diese JobCenter bescheren den Sozialgerichten wirklich mächtig viel Arbeit. Es ist deshalb stark anzunehmen, dass in den letzten Jahren das Personal bei den Sozialgerichten entsprechend aufgestockt wurde. Von den meisten Langzeitarbeitslosen wird dort aber mangels geeigneter Ausbildung wohl kaum jemand eine Anstellung bekommen können. Irgendwie erregt dies alles den Verdacht, dass mit Hartz IV aus Bundeskanzler a.D. Schröders Agenda Zwanzig-Zehn eine Art Justizmaschinerie geschaffen werden sollte. Diese lastet jedoch nicht auf dem Rücken der Armen und der Schwachen in der Gesellschaft, was jemand leicht vermuten könnte, sondern vielmehr auf den Einkommen der Steuerzahler.

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