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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.09.1998
- S 36 U 294/97 -
Sturz vom Stuhl aufgrund Einschlafens wegen Überarbeitung stellt Arbeitsunfall dar
Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht
Fällt jemand an seinem Arbeitsplatz vom Stuhl, weil er wegen einer betrieblichen Überarbeitung eingeschlafen ist, und verletzt er sich dabei, so besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist das Einschlafen dagegen nicht auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, so besteht kein Versicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im August 1996 fiel eine Gastwirtin gegen 1.30 Uhr von einem Sitz an der Theke, wodurch sie mit ihrem Kopf an der Fußstütze der Theke stieß. Nach den Angaben der Gastwirtin kam es zum
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund fehlenden Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht Dortmund entschied gegen die Gastwirtin. Ihr habe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugestanden. Denn der
Fehlender Zusammenhang zwischen Übermüdung und betrieblicher Tätigkeit
Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie etwa Essen, Trinken und Schlafen, gehöre nach Auffassung des Sozialgerichts in den Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit. Eine Beziehung zum Betrieb bestehe dabei nicht. Dies gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit am Arbeitsplatz vorgenommen wird. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn das Einschlafen auf eine
Kein Einschlafen aufgrund betrieblicher Überarbeitung
Die Gastwirtin habe nicht nachweisen können, so das Sozialgericht, dass sie infolge einer betrieblichen Überarbeitung eingeschlafen ist. Zwar sei es richtig, dass sie einen langen Arbeitstag hatte. Sie habe aber zugleich angegeben, dass ein solcher langer Arbeitstag nicht ungewöhnlich für sie gewesen sei. Zudem soll der Tag ruhig gewesen sein, so dass sie zwischendurch Pausen habe einlegen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19221
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