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Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom 02.05.2005
- S 43 VG 170/04 -
Opferentschädigung für Vater nach gewaltsamen Tod des Sohnes
Erleidet ein Vater bei Überbringung der Nachricht von dem gewaltsamen Tod seines Sohnes einen Schockschaden, muss das Land Nordrhein-Westfalen Opferentschädigung leisten.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 69-jährigen Rentners aus Dortmund, dessen erwachsener Sohn an den Folgen einer körperlichen Mißhandlung durch seinen Mitbewohner verstorben war. Der Rentner beantragte bei dem Versorgungsamt Dortmund die Gewährung von Opferentschädigung, weil er infolge der Todesnachricht an einer psychischen Belastung leide. Die von der Behörde hinzugezogene Gutachterin stellte fest, dass bei dem Rentner eine reaktive Depression vorliege, die auf das traumatische Ereignis zurückzuführen sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. bedinge. Gleichwohl lehnte die Versorgungsverwaltung die Gewährung von Opferentschädigung ab, weil es sich um eine normale Trauerreaktion handele.
Der hiergegen erhobenen Klage des Rentners gab die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund statt. Das beklagte Land NRW habe dem Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz – OEG - (Heilbehandlungskosten und ggfs. Versorgungsrente) zu gewähren, weil er als Vater des gewaltsam zu Tode gekommenen Primäropfers eine psychoreaktive Störung erlitten habe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien bei dem Vater als Sekundäropfer eng mit der Gewalttat verbunden. Auf die Frage, ob eine (un-)angemessene Trauerreaktion vorliege, komme es nicht an. Das Opferentschädigungsrecht unterscheide nicht zwischen angemessenen und unangemessenen Schädigungsfolgen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 23.05.2005
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Dokument-Nr. 516
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