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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2019
- 1 AL 670/18 -
Verkürzung der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Vorliegen besonderer Härte möglich
Regelsperrzeit von 12 Wochen nach Aufhebungsvertrag und tatsächlicher Schließung der Abteilung kann als besonder Härte angesehen werden
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt die Aufhebung einer
Arbeitslosigkeit wurde grundsätzlich durch Abschluss des Aufhebungsvertrages grob fahrlässig herbeigeführt
Die Klage hiergegen gerichtete hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe teilweise Erfolg. Der Kläger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Klägers bei dem vormaligen Arbeitgeber tatsächlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine
Sperrzeit hätte auf sechs Wochen verkürzt werden müssen
Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände jedoch rechtsfehlerhaft die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
- Aufhebungsvertrag und Transfergesellschaft: Keine Sperrzeit bei möglicher rechtmäßiger Kündigung durch Arbeitgeber
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
[Aktenzeichen: L 9 AL 42/10]) - Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: L 7 AL 186/11]) - LSG Baden-Württemberg: Trotz Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: L 3 AL 712/09])
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Dokument-Nr. 28106
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