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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2013
- S 1 SO 4002/12 -
Keine Kostenerstattung für Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses aus Mitteln der Sozialhilfe
Kläger muss entstandene Kosten für persönlichen Aufenthalt im Irak zur Beschaffung eines Nationalpasses selbst tragen
Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren sind im Regelbedarf mitinbegriffen. Die Übernahme von Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses stellt zudem keine besondere, atypische Lebenslage dar. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1998 im Bundesgebiet auf und verfügt seit 2004 über eine
VG Karlsruhe: Ausländerbehörde zur Ausstellung eines Reiseausweises verpflichtet
Bereits im Jahr 2009 hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) durch rechtskräftig gewordenes Urteil die
Kläger verlangte Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Nationalpasses aus Sozialhilfemitteln
Drei Jahre nach Ergehen dieses Urteils und 21 Monate, nachdem die
Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren gehören zum Regelbedarf
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Seit dem 01.01.2011 seien Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet. Ob dies auch für Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer gelte, brauche das Gericht nicht abschließend zu entscheiden. Denn als Bezieher von (vorrangigen) Leistungen nach dem SGB II habe der Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Er gehöre auch nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des irakischen Nationalpasses aus § 73 Satz 1 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen), weil die Übernahme von Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses keine besondere, atypische Lebenslage darstelle, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise.
Es bestand für den Kläger keine Veranlassung, zur Passbeschaffung ins Heimatland zu fliegen
Überdies fehle es - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2012 - an einer sozialhilferechtlichen Bedarfslage des Klägers bzgl. der streitigen Kosten. Denn der Kläger habe der ihm als Ausländer obliegenden Passpflicht schon dadurch genügen können, dass er an Stelle eines (irakischen) Passes den ihm in Ausführung des Urteils des VG ausgestellten und wiederholt verlängerten Reiseausweise für Ausländer mit sich führe. Vor dem Hintergrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des VG hätte er die wiederholten nichtförmlichen Aufforderungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Kein Taschengeld aus Sozialhilfemitteln während der Untersuchungshaft ohne vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2013
[Aktenzeichen: S 1 SO 3906/12]) - Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln: Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten darf berücksichtigt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011
[Aktenzeichen: S 1 SO 1329/11])
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Dokument-Nr. 16684
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