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Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.11.2010
- S 12 KR 34/10 ER -
SG Kassel: Vermutung einer erheblichen Brustkrebsbelastung führt nicht zu Anspruch auf prophylaktische beidseitige Brustamputation
Behandlungsanspruch allein wegen beginnender Entwicklung einer Karzinophobie und daraus resultierender psychischer Beeinträchtigungen besteht nicht
Sofern eine erhebliche Brustkrebsbelastung lediglich vermutet, aber als Genmutation diagnostisch mit den hierfür vorgesehenen Tests genetisch nicht nachgewiesen werden kann, besteht gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch auf prophylaktische beidseitige Brustamputation mit anschließendem sofortigen Wiederaufbau der Brüste im Sinne einer Sofortrekonstruktion. Dies hat das Sozialgericht Kassel entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine 43 Jahre alte Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Antrag auf prophylaktische beidseitige
Erhebliche Brustkrebsbelastung lediglich vermutet, mit hierfür vorgesehenen Tests jedoch nicht nachgewiesen
Dennoch sah das Sozialgericht Kassel die Anspruchsvoraussetzungen zumindest für die beantragte Eilentscheidung nicht als erfüllt an. Denn die erhebliche Brustkrebsbelastung ist bisher lediglich vermutet, aber als
Krankenkasse verweist zu Recht auf Beratung durch interdisziplinäres Brustzentrum
Die Empfehlung der behandelnden Ärzte entspricht weder der einschlägigen interdisziplinären Leitlinie der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) für die Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms noch nach entsprechender Internetrecherche durch das Gericht weiteren aktuellen Sachlage im Hinblick auf die Bedeutung/ Tragweite des beantragten Eingriffs zu Recht zunächst auf die Beratung durch ein interdisziplinäres Brustzentrum verwiesen hat.
Anspruch auf Behandlung wegen beginnenden Entwicklung einer Karzinophobie besteht nicht
Einen Anspruch allein wegen der beginnenden Entwicklung einer Karzinophobie bei psychischer Dekompensation hat das Gericht abschließend bereits deswegen verneint, weil die Behandlung insoweit vorrangig fachärztlich psychotherapeutisch, ggf. zusätzlich schmerztherapeutisch zu erfolgen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: Sozialgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 10523
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