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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 14.03.2013
- S 1 R 413/12 -
Kürzere Rentenbeitragszeit für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ist verfassungsgemäß
Stichtagsregelungen bei Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig
Die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine aus Baumholder stammende Mutter eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes geklagt, der für die
Gesetzliche Vorschriften sind eindeutig und können nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden
Das Sozialgericht Mainz hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und ausgeführt, dass Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig seien. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort "Mütterrente" in der Regierungskoalition auch tatsächlich diskutiert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Auch Kindererziehung im Ausland ist bei der Rentenberechnung anzurechnen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2005
[Aktenzeichen: S 13 RA 2014/03]) - Beamte können sich bei der Deutschen Rentenversicherung zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.03.2013
[Aktenzeichen: S 34 R 1594/10])
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Dokument-Nr. 15671
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