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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.05.2013
S 12 AS 484/10 -

Hartz-IV Empfängerin muss Deutsch lernen

Erwerbsfähige Hilfeempfänger sind zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit verpflichtet

Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integrationssprachkurs besuchen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Die 1968 geborene, türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen.

Jobcenter kürzt Regelleistung für drei Monate um 30 Prozent mangels Teilnahme an Integrationssprachkurs

Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.

Teilnahme an Integrationssprachkurs war zumutbar

Das Sozialgericht Wiesbaden sah die Sanktion als rechtmäßig an. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Fordern". Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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